Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom 18.3.1971
Neugefasst am 21.9.1984
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungsreife.