BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 243)

Neugefasst am 21.9.1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 245)

Erster Teil
Registerbehörde
§ 1Bundeszentralregister
Zweiter Teil
Das Zentralregister
Erster Abschnitt
Inhalt und Führung des Registers
§ 3Inhalt des Registers
Zweiter Abschnitt
Suchvermerke
§ 27Speicherung
Dritter Abschnitt
Auskunft aus dem Register
1.
Führungszeugnis
§ 30Antrag
2.
Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
§ 41Umfang der Auskunft
4.
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44aVersagung der Auskunft
Vierter Abschnitt
Tilgung
§ 45Tilgung nach Fristablauf
Fünfter Abschnitt
Rechtswirkungen der Tilgung
§ 51Verwertungsverbot
Sechster Abschnitt
Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
§ 53Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Siebter Abschnitt
Internationaler Austausch von Registerinformationen
§ 53aGrenzen der internationalen Zusammenarbeit
Achter Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
§ 58aErsuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
Dritter Teil
Das Erziehungsregister
§ 59Führung des Erziehungsregisters
Vierter Teil
Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
§ 64aStrafregister der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 65Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister

§ 31

Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

(1) 1 Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2 Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) 1 Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33

Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

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