Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom 18.3.1971
Neugefasst am 21.9.1984
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.