Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom
18.3.1971
Neugefasst am
21.9.1984
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 6
Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.