BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Vom 18.3.1971

Neugefasst am 21.9.1984

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 6

Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.