Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom
18.3.1971
Neugefasst am
21.9.1984
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 57b
Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.