Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom
18.3.1971
Neugefasst am
21.9.1984
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 62
Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.