Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Vom 18.3.1971
Neugefasst am 21.9.1984
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.