3. WindSeeV

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5.1.2023 (BGBl. I S. Nr. 8)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Feststellung der Eignung
Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
§ 3Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 1
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 4Monitoring
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs
§ 17Kennzeichnung
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§ 18Seeraumbeobachtung
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
§ 24Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
Unterabschnitt 5
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 27Grundsatz
Unterabschnitt 6
Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen
§ 32Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen
Unterabschnitt 7
Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
§ 34Konstruktion
Abschnitt 2
Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6
§ 36Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern
Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 37Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 38Inkrafttreten

§ 26

Flugkorridore

(1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 25 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore nach den Absätzen 2 und 5 vorzusehen, wenn die nach Teil 3 Kapitel 5 des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ jeweils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht gewährleistet werden kann.

(2) 1 Flugkorridore sind so zu planen, dass die im Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2 Die Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlandedecks gewährleistet ist.

(3) 1 Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass einem Dritten die Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche entsprechend den Absätzen 2 und 5 möglich ist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des Trägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse

1. Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauberlandedecks einer im Flächenentwicklungsplan festgelegten Konverter- oder Umspannplattform des Dritten beeinträchtigt werden können oder
2. Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Planunterlagen eines Zulassungsverfahrens zum Stand der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrauberlandedecks des Dritten beeinträchtigt werden können.
2 Der Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der Ausrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore des Dritten mit diesem abzustimmen.

(4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hubschrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen Fläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits zugelassen, hat der Träger des Vorhabens für die betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach Absatz 5 sicherzustellen.

(5) Für die Einrichtung von Flugkorridoren sind die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ einzuhalten.

(6) 1 Soweit Flugkorridore Dritter in der jeweiligen Fläche liegen oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turmanstrahlung zu ermöglichen, sofern eine Turmanstrahlung gemäß dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ erforderlich ist. 2 In diesem Fall ist dem Dritten als Betreiber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zugang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu gewähren, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen über Wartung und Betrieb einschließlich der Störungsbehebung getroffen wurden.

Unterabschnitt 5
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 27

Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

§ 28

Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz

(1) 1 Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezifisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bauliches, anlagentechnisches und organisatorisches Brand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. 2 Die Konzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander abzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und Rettung sichergestellt ist.

(2) 1 Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen, dass er bei der Erstellung und Umsetzung der Konzepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. 2 Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich nach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können. 2 Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis zu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzustellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig sichergestellt ist.

(4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.

§ 29

Eingriff in den Baugrund

1 Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.

§ 30

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz

(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 27 bis 29 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.

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