3. WindSeeV

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5.1.2023

Unterabschnitt 5
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 27

Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.