Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
5.1.2023
Unterabschnitt 5
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 27
Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.