Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
5.1.2023
§ 31
Sonstige Pflichten
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.