Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
5.1.2023
§ 11
Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.