Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom 5.1.2023
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.