3. WindSeeV

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5.1.2023

Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 37

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.