3. WindSeeV

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5.1.2023

Abschnitt 2
Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6

§ 36

Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.