(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen und sonstige für den Schiffsverkehr und den Luftverkehr relevante Hindernisse des Offshore-Windparks bis zu ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach dem Stand der Technik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn bei der Planung, der Realisierung und im Normalbetrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeichnung der Anlagen und der sonstigen für den Schiffs- und Luftverkehr relevanten Hindernisse des Offshore-Windparks die folgenden Regelwerke eingehalten werden:
(2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherheit des Schiffsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.