3. WindSeeV

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5.1.2023

§ 19

Bauweise

(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen nach dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird. 2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ erfüllt werden.

(2) 1Die Bebauung der Fläche soll zusammenhängend erfolgen. 2Die zu errichtenden Anlagen sollen sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die Fläche liegt, integrieren.