(1) Der Träger des Vorhabens hat zur Einhaltung der Vorgaben des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Off-shore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.
(2) Die Möglichkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten zu machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 notwendig ist, bleibt unberührt.