(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
(2) (weggefallen)
(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.