WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956

Neugefasst am 15.8.2011

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 31

Wiederaufnahme des Verfahrens

1Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. 2Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.