WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956

Neugefasst am 15.8.2011

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 20

Zurückstellungsanträge

1Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 3Sie sind zu begründen.