WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956

Neugefasst am 15.8.2011

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 20

Zurückstellungsanträge

1Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2Sie sind zu begründen.