WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956 (BGBl. I S. 651)

Neugefasst am 15.8.2011 (BGBl. I S. 1730)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Abschnitt 1
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht
§ 1Allgemeine Wehrpflicht
Unterabschnitt 2
Wehrdienst
§ 4Arten des Wehrdienstes
Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen
§ 9Wehrdienstunfähigkeit
Abschnitt 2
Wehrersatzwesen
§ 14Wehrersatzbehörden
Abschnitt 4
Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 28Beendigungsgründe
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32Rechtsweg
Abschnitt 6
Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§§ 36–41(weggefallen)

§ 16

Zweck der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) 1 Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. 2 Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.

§ 17

Durchführung der Musterung

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. 2 Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) 1 Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. 2 Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. 3 Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) 1 Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. 2 Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (weggefallen)

(8) 1 Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. 2 Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. 3 Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. 4 Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) 1 Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. 2 Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) 1 Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.

§ 18

(weggefallen)

§ 19

Verfahrensgrundsätze

(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. 2 Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. 3 Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.

(2) 1 Alle Behörden und Gerichte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 3 Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 4 Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 6 Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. 7 Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

(3) (weggefallen)

(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.

(5) 1 Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. 2 Notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3 Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. 4 Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. 5 Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. 6 Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.

§ 20

Zurückstellungsanträge

1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Sie sind zu begründen.

§ 20a

Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung

(1) 1 Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. 2 Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

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