WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956

Neugefasst am 15.8.2011

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 29b

Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.