(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
(4) 1Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. 2Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. 3Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. 4Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder.
(6) 1Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. 2Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend.