WPflG

Wehrpflichtgesetz

Vom 21.7.1956

Neugefasst am 15.8.2011

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 52

Übergangsvorschrift

Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.