1 Stellt eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat die Behörde, das Gericht oder die Stelle zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde, des Gerichts oder der Stelle erforderlich ist. 2 Eine Bestätigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes.
(1) 1 Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,
(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.
(3) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
(1) 1 Die registerführende Stelle bestimmt, welche Art der Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. 2 Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.
(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.
(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.
(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:
(3) 1 Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. 2 Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.