(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.
(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:
(3) 1Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.