(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
(2) 1Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.