TrEinV

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16.3.2023

§ 10

Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung

(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1. die übermittelten Registrierungsdaten und
2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(2) 1Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.