TrEinV

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16.3.2023

§ 11

Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme

(1) 1Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. 4Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.

(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:

1. der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,
2. die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird,
3. die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und
4. die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.

(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.