(1) 1Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. 4Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.
(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:
(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.
(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.