TrEinV

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16.3.2023

§ 3

Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme

(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

1. bei natürlichen Personen
a) eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
aa) eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
bb) eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
b) eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und
c) einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie
2. bei nicht natürlichen Personen
a) eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und
b) die gültige Kennung für Rechtsträger.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift und, wenn kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. 2Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller. 3Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) 1Die registerführende Stelle kann auch andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren zum Nachweis der Identität zulassen, wenn diese Verfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Nachweise gewährleisten. 2Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt.

(5) Die Daten nach Absatz 2 oder die Daten, die in einem Verfahren nach Absatz 4 erhoben worden sind, sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.