TrEinV

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16.3.2023

§ 4

Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.