(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
(2) Im Antrag ist anzugeben, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.
(3) 1Der Antrag, einschließlich der Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.