TabakerzV

Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27.4.2016 (BGBl. I S. 980)

Zuletzt geändert am 24.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 196)

Abschnitt 1
Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 1
Messverfahren, Prüflaboratorien
§ 1Messverfahren
Unterabschnitt 2
Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 4Zusatzstoffe
Unterabschnitt 4
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
§ 19Ausgabestelle
Abschnitt 2
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 24Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 29Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
§ 31Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 33Ordnungswidrigkeiten

§ 15

Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

(1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2. einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise.

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.

§ 16

Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen:

1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,
2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,
3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und
4. sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.

(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:

1. er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und
2. er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.

(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:

1. er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,
2. er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und
3. bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.

§ 16a

Erhitzte Tabakerzeugnisse

Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
2. sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.

§ 17

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“

(2) 1 Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. 2 Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.

§ 18

Verbote zum Schutz vor Täuschung

Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten,
2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
3. Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Trockenmasse enthalten,
4. Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
6. gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausgenommen schwarzer Rolltabak, oder
7. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe „mit Kunstumblatt“ kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdessen die Angabe „mit tabakhaltigem Kunstumblatt“ verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 Prozent der Trockenmasse beträgt.

Unterabschnitt 4
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal

§ 19

Ausgabestelle

(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.

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