TabakerzV

Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27.4.2016

Zuletzt geändert am 24.7.2023

§ 19c

Deaktivierung von Identifikationscodes

Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder
2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,
den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.