TabakerzV

Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27.4.2016

Zuletzt geändert am 24.7.2023

§ 17

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“

(2) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. 2Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.