TabakerzV

Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27.4.2016

Zuletzt geändert am 24.7.2023

§ 30

Warnhinweis

(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

1. auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2. jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.