Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Vom
27.4.2016
Zuletzt geändert am
24.7.2023
§ 28
Inhaltsstoffe
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.