TabakerzV

Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27.4.2016 (BGBl. I S. 980)

Zuletzt geändert am 24.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 196)

Abschnitt 1
Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 1
Messverfahren, Prüflaboratorien
§ 1Messverfahren
Unterabschnitt 2
Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 4Zusatzstoffe
Unterabschnitt 4
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
§ 19Ausgabestelle
Abschnitt 2
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 24Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 29Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
§ 31Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 33Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Inhaltsstoffe

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

§ 28a

Nachfüllmechanismus

Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen.

Abschnitt 3
Pflanzliche Raucherzeugnisse

§ 29

Mitteilungspflichten

1 Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. 2 Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.

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