Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen.
1 Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. 2 Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.