§ 12
Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“ und
3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.