SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung
§ 1Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 2Versicherung kraft Gesetzes
Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
§ 7Begriff
Zweites Kapitel
Prävention
§ 14Grundsatz
Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten
§ 26Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 39Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Fünfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 44Pflege
Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45Voraussetzungen für das Verletztengeld
Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
§ 53Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 54Betriebs- und Haushaltshilfe
Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
§ 56Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§ 63Leistungen bei Tod
Dritter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 72Beginn von Renten
Vierter Unterabschnitt
Abfindung
§ 75Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 80aVoraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Zweiter Unterabschnitt
Erstmalige Festsetzung
§ 82Regelberechnung
Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung
§ 90Neufestsetzung nach Altersstufen
Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
§ 92Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
§ 93Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Vierter Abschnitt
Mehrleistungen
§ 94Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 95Anpassung von Geldleistungen
Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
§ 104Beschränkung der Haftung der Unternehmer
Zweiter Abschnitt
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 110Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
Fünftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Unfallversicherungsträger
§ 114Unfallversicherungsträger
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 123Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 125Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130Örtliche Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 140Haftpflicht- und Auslandsversicherung
Vierter Abschnitt
Dienstrecht
§ 144Dienstordnung
Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
§ 150Beitragspflichtige
Zweiter Unterabschnitt
Beitragshöhe
§ 152Umlage
Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 164Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 165Nachweise
Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
§ 171(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 173Zusammenlegung und Teilung der Last
Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
§ 182Berechnungsgrundlagen
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 185Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 187Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
§ 187aReduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
§ 188Auskunftspflicht der Krankenkassen
Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191Unterstützungspflicht der Unternehmer
Achtes Kapitel
Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 199Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Neuntes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 209Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel
Übergangsrecht
§ 212Grundsatz
Elftes Kapitel
Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 159

Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

(1) 1 Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. 2 Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) 1 Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. 2 Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

§ 160

Änderung der Veranlagung

(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.

(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit

1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,
2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.

(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.

§ 161

Mindestbeitrag

Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.

§ 162

Zuschläge, Nachlässe, Prämien

(1) 1 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2 Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3 Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4 Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. 7 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. 2 Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

§ 163

Beitragszuschüsse für Küstenfischer

(1) 1 Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. 2 Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation festzustellen.

(2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen.

(3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist

1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen,
2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern.

Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen

§ 164

Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung.

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