Siebtes SozialgesetzbuchGesetzliche Unfallversicherung
Vom 7.8.1996
Zuletzt geändert am 22.3.2024
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.