Siebtes SozialgesetzbuchGesetzliche Unfallversicherung
Vom 7.8.1996
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.