SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung
§ 1Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 2Versicherung kraft Gesetzes
Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
§ 7Begriff
Zweites Kapitel
Prävention
§ 14Grundsatz
Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten
§ 26Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 39Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Fünfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 44Pflege
Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45Voraussetzungen für das Verletztengeld
Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
§ 53Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 54Betriebs- und Haushaltshilfe
Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
§ 56Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§ 63Leistungen bei Tod
Dritter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 72Beginn von Renten
Vierter Unterabschnitt
Abfindung
§ 75Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 80aVoraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Zweiter Unterabschnitt
Erstmalige Festsetzung
§ 82Regelberechnung
Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung
§ 90Neufestsetzung nach Altersstufen
Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
§ 92Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
§ 93Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Vierter Abschnitt
Mehrleistungen
§ 94Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 95Anpassung von Geldleistungen
Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
§ 104Beschränkung der Haftung der Unternehmer
Zweiter Abschnitt
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 110Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
Fünftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Unfallversicherungsträger
§ 114Unfallversicherungsträger
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 123Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 125Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130Örtliche Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 140Haftpflicht- und Auslandsversicherung
Vierter Abschnitt
Dienstrecht
§ 144Dienstordnung
Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
§ 150Beitragspflichtige
Zweiter Unterabschnitt
Beitragshöhe
§ 152Umlage
Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 164Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 165Nachweise
Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
§ 171(weggefallen)
Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 173Zusammenlegung und Teilung der Last
Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
§ 182Berechnungsgrundlagen
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 185Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 187Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
§ 187aReduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
§ 188Auskunftspflicht der Krankenkassen
Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191Unterstützungspflicht der Unternehmer
Achtes Kapitel
Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 199Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Neuntes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 209Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel
Übergangsrecht
§ 212Grundsatz
Elftes Kapitel
Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 132

Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.

§ 133

Zuständigkeit für Versicherte

(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.

(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.

§ 134

Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

(1) 1 Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. 2 Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.

(2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde.

§ 135

Versicherung nach mehreren Vorschriften

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7. nach § 2 Abs. 2.

(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) 1 Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) 1 Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) 1 Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. 2 Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.

§ 136

Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

(1) 1 Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2 Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3 Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4 War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5 Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) 1 Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2 Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. 3 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. 4 Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. 5 Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. 6 Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1. die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3. bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

§ 136a

Unternehmernummer

(1) 1 Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2 Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3 Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4 In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5 Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. 7 Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1 Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

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