SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 136b

Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

1Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. 2Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.