Siebtes SozialgesetzbuchGesetzliche Unfallversicherung
Vom 7.8.1996
Zuletzt geändert am 4.2.2026
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.