SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 64)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Solidarität und Eigenverantwortung
Zweites Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 5Versicherungspflicht
Zweiter Abschnitt
Versicherungsberechtigung
§ 9Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Versicherung der Familienangehörigen
§ 10Familienversicherung
Drittes Kapitel
Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt
Übersicht über die Leistungen
§ 11Leistungsarten
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 12Wirtschaftlichkeitsgebot
Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 20Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Vierter Abschnitt
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
§ 25Gesundheitsuntersuchungen
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Erster Titel
Krankenbehandlung
§ 27Krankenbehandlung
Zweiter Titel
Krankengeld
§ 44Krankengeld
Dritter Titel
Leistungsbeschränkungen
§ 52Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Sechster Abschnitt
Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
§ 53Wahltarife
Siebter Abschnitt
Zahnersatz
§ 55Leistungsanspruch
Achter Abschnitt
Fahrkosten
§ 60Fahrkosten
Neunter Abschnitt
Zuzahlungen, Belastungsgrenze
§ 61Zuzahlungen
Zehnter Abschnitt
Weiterentwicklung der Versorgung
§ 63Grundsätze
Viertes Kapitel
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 69Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Erster Titel
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Zweiter Titel
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
Dritter Titel
Verträge auf Bundes- und Landesebene
§ 82Grundsätze
Vierter Titel
Zahntechnische Leistungen
§ 88Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
Fünfter Titel
Schiedswesen
§ 89Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
Sechster Titel
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 90Landesausschüsse
Siebter Titel
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
§ 95Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Achter Titel
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
§ 99Bedarfsplan
Neunter Titel
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung
Dritter Abschnitt
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 107Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Fünfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
§ 124Zulassung
Sechster Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
§ 126Versorgung durch Vertragspartner
Siebter Abschnitt
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
§ 129Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132Versorgung mit Haushaltshilfe
Neunter Abschnitt
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Zehnter Abschnitt
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
§ 140Eigeneinrichtungen
Elfter Abschnitt
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
§ 140aBesondere Versorgung
Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140eVerträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Dreizehnter Abschnitt
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
§ 140fBeteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Fünftes Kapitel
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
§ 141(weggefallen)
Sechstes Kapitel
Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt
Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Erster Titel
Arten der Krankenkassen
§ 143Ortskrankenkassen
Zweiter Titel
Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149Errichtung von Betriebskrankenkassen
Dritter Titel
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155Freiwillige Vereinigung
Vierter Titel
Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165Abwicklung der Geschäfte
Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder
Erster Titel
(weggefallen)
§ 173Allgemeine Wahlrechte
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel
Mitgliedschaft
§ 186Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Zweiter Titel
Satzung, Organe
§ 194Satzung der Krankenkassen
Siebtes Kapitel
Verbände der Krankenkassen
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
Achtes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Beiträge
Erster Titel
Aufbringung der Mittel
§ 220Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 226Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Dritter Titel
Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 241Allgemeiner Beitragssatz
Fünfter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 252Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt
Beitragszuschüsse
§ 257Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Dritter Abschnitt
Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 259(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 265Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Fünfter Abschnitt
Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
§ 274Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Neuntes Kapitel
Medizinischer Dienst
Erster Abschnitt
Aufgaben
§ 275Begutachtung und Beratung
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 278Medizinischer Dienst
Zehntes Kapitel
Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Erster Abschnitt
Informationsgrundlagen
Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 284Sozialdaten bei den Krankenkassen
Zweiter Titel
Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 288Versichertenverzeichnis
Zweiter Abschnitt
Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Erster Titel
Übermittlung von Leistungsdaten
§ 294Pflichten der Leistungserbringer
Elftes Kapitel
Telematikinfrastruktur
Erster Abschnitt
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
§ 306Telematikinfrastruktur
Zweiter Abschnitt
Gesellschaft für Telematik
Erster Titel
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 310Gesellschaft für Telematik
Zweiter Titel
Beirat der Gesellschaft für Telematik
§ 317Beirat der Gesellschaft für Telematik
Dritter Titel
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 319Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Dritter Abschnitt
Betrieb der Telematikinfrastruktur
§ 323Betriebsleistungen
Fünfter Abschnitt
Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 334Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel
Elektronische Patientenakte
§ 341Elektronische Patientenakte
Erster Untertitel
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
§ 342Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
Zweiter Untertitel
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
§ 346Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
Dritter Untertitel
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
§ 352Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
Vierter Untertitel
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
§ 354Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
Dritter Titel
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
§ 356Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Vierter Titel
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
§ 357Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Fünfter Titel
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
§ 358Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
Achter Titel
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
§ 363Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung
Siebter Abschnitt
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
§ 371Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
Achter Abschnitt
Finanzierung und Kostenerstattung
§ 376Finanzierung
Zwölftes Kapitel
Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
§ 384Begriffsbestimmungen
Dreizehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 396Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vierzehntes Kapitel
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 400Versicherter Personenkreis
Fünfzehntes Kapitel
Weitere Übergangsvorschriften
§ 403Beitragszuschüsse für Beschäftigte

Anlage 1

(zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien


Leistungs-
gruppen-Nummer
Leistungs-
gruppe (LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter LGSachliche AusstattungPersonelle AusstattungSonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen
StandortKooperationQualifikationVerfügbarkeit
1Allgemeine
Innere Medizin
Mindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine
Chirurgie
Röntgen,
Elektrokardiographie (EKG),
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit,
Computertomographie (CT)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
Endoskopie täglich
zehn Stunden im Zeitraum
von 6 Uhr bis 20 Uhr
Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere MedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine
Frauenheilkunde oder
LG Ovarial-CA oder
LG Senologie oder
LG Geburten
Magnetresonanz-
tomographie (MRT)
2Komplexe
Endo-
krinologie und
Diabetologie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
LG Allgemeine
Kinder- und Jugendmedizin
Sofern Erwachsene behandelt werden:
FA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
FA Kinder- und
Jugendmedizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung (ZW) Kinder- und
Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern Erwachsene behandelt werden:
Davon mindestens zwei FA Innere
Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
Davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
3InfektiologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin,
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
Mindestens vier Isolationsbetten mit Schleusenfunktion,
Notfall-Labor plus Point-of-Care Laboranalytik,
Zugang zu Mikrobiologischem Labor
jederzeit mindestens
in Kooperation,
CT,
MRT mindestens
in Kooperation,
Positronen-Emissions-Tomographie-CT (PET-CT)
mindestens in Kooperation
FA Innere Medizin und Infektiologie oder FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie oder

FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie mit ZW Infektiologie oder FA Hygiene und Umweltmedizin mit ZW Infektiologie
Vier FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Innere Medizin und Infektiologie oder mindestens ein FA Innere Medizin und Infektiologie und zwei FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie (davon mindestens ein FA Innere Medizin)
sowie
mindestens ein FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder ein FA Hygiene und Umweltmedizin
Fachärztlicher infektiologischer Konsilservice

Fachapotheker oder Fachapothekerin mit der Bereichsweiterbildung Infektiologie oder ABS-fortgebildeter Apotheker oder Apothekerin, die entweder auf Station, in der Krankenhausapotheke oder in krankenhausversorgenden Apotheken tätig sind

Antibiotic Stewardship (ABS) Team

Einrichtung der ambulanten Medizin mit Schwerpunkt Infektiologie (mindestens in Kooperation, auch durch auf die Behandlung von HIV-Patienten spezialisierte vertragsärztliche Leistungserbringer, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt)

Konsiliarische Erreichbarkeit, täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr, folgender Dienste:
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)
  • Gynäkologie
  • Dermatologie
  • Neurologie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist
4Komplexe GastroenterologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinEndoskopie (Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere Medizin und GastroenterologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
5Komplexe NephrologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Doppler- oder Duplex-SonographieFA Innere Medizin und NephrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
6Komplexe PneumologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome
Röntgen,
CT,
Bronchoskopie jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere Medizin und PneumologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
7Komplexe RheumatologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
oder
mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
8StammzelltransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)

Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Haut- und Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Nephrologie
LG Komplexe Pneumologie
FA Transfusionsmedizin
9Leukämie und LymphomeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Auswahl-
kriterium
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Stammzelltransplantation
FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
10EPU/AblationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale Echokardiographie (TEE)
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Kardio-MRT
11Interventionelle KardiologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Kardio-MRTErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17

oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22,

jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
12Kardiale DevicesMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG EPU/Ablation
LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG EPU/Ablation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Kardio-MRT
13Minimalinvasive HerzklappeninterventionMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
LG Allgemeine Chirurgie
LG EPU/Ablation
Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OPFA HerzchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
14Allgemeine ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere MedizinRöntgen,
EKG,
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit,
CT jederzeit
mindestens in Kooperation,
Möglichkeit zur Anforderung und Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten jederzeit mindestens in Kooperation,
mindestens zwei
Operationssäle
FA Allgemeinchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie sowie mindestens ein FA für Orthopädie und Unfallchirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie
15Kinder- und
Jugendchirurgie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und JugendchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
16Spezielle Kinder- und
Jugendchirurgie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Kinder- und JugendchirurgieCT jederzeit,
MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und Jugendchirurgie

Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden:
FA Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz zur Weiterbildung (ZW) Kinder- und Jugend-Orthopädie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden:
mindestens zwei FA mit ZW Kinder- und Jugend-Orthopädie
Kinderradiologie in Kooperation

Kinderschutzstrukturen

Kinderanästhesiologische Kompetenz

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
17Plastische und Rekonstruktive ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
18BauchaortenaneurysmaMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 29.01.2024 B4) geändert worden ist
Auswahl-
kriterium
FA Innere Medizin und Angiologie
19Carotis operativ/interventionellMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Neuro-Frühreha (Neurologisch-Neurochirurgische Frührehabilitation (NNF), Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Substraktionsangiographie (DSA),
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Hybrid-OPFA Innere Medizin und Angiologie
20Komplexe
periphere arterielle Gefäße
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe Nephrologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Nephrologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
FA Innere Medizin und Angiologie
21HerzchirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Allgemeine ChirurgieKatheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Herz-Lungen-Maschine
FA HerzchirurgieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Herztransplantation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Hybrid-OP
Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO)
22Herzchirurgie – Kinder und
Jugendliche
Mindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 16.06.2010), der durch Beschluss vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
23Endoprothetik HüfteMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüftendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
24Endoprothetik KnieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie oder
ZW Spezielle Unfallchirurgie
25Revision HüftendoprotheseMindest-
voraus-
setzung
LG Endoprothetik Hüfte
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
CT jederzeit,
MRT
26Revision KnieendoprotheseMindest-
voraus-
setzung
LG Endoprothetik Knie
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
CT jederzeit,
MRT
27Spezielle TraumatologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
Basislabor,
Blutdepot,
mindestens zwei Operationssäle,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeitsplatz,
Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird,
Hubschrauberlandeplatz oder Public-Interest-Site-(PIS-)Landestelle
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist

Erfüllung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de/landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“.

Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019, Seiten 16 bis 17 und Seiten 18 bis 20.
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie
LG Wirbelsäuleneingriffe
LG Endoprothetik Hüfte
LG Endoprothetik Knie
LG Urologie
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG)
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
28WirbelsäuleneingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG NeurochirurgieCT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
29ThoraxchirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA ThoraxchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Radiologie
30Bariatrische ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe GastroenterologieCT jederzeit
oder MRT jederzeit
FA ViszeralchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe GastroenterologieMindestens ein OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens 225 Kilogramm
31LebereingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Auswahl-
kriterium
LG Lebertransplantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit,
interventionelle Radiologie jederzeit,
diagnostische Angiographie jederzeit
32ÖsophaguseingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
interventionelle Endoskopie jederzeit
FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie,
Davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
LG ThoraxchirurgieDiagnostische Angiographie
33PankreaseingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA mit ZW
spezielle Viszeralchirurgrie und zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Interventionelle Radiologie,
Diagnostische Angiographie
34Tiefe RektumeingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Interventionelle Endoskopie jederzeitZW Proktologie
35AugenheilkundeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangiographie
FA AugenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Innere Medizin
LG MKG

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Optische Kohärenztomographie (OCT)
36Haut- und GeschlechtskrankheitenMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Urologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Lasertherapie,
Photo(chemo)therapie,
Balneophototherapie
FA Haut- und GeschlechtskrankheitenDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
ZW Allergologie
37MKGMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Panendoskop,
B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomogramm (OPG)-Röntgengerät
FA Mund-Kiefer-GesichtschirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Augenheilkunde
LG HNO
38UrologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe NephrologieEndoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder Duplex-Sonographie)
FA UrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe NephrologieLG Allgemeine Frauenheilkunde

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
CT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte Chirurgie
FA Urologie mit ZW Andrologie
39Allgemeine FrauenheilkundeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
40Ovarial-CAMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG UrologieFA Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
41SenologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie
FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
42GeburtenMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinFA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFA anwesend:
jederzeit
43Perinataler SchwerpunktMindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde


Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
44Perinatalzentrum Level 1Mindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
45Perinatalzentrum Level 2Mindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 16.06.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
46Allgemeine Kinder- und
Jugendmedizin
Mindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinFA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
FA Kinder- und Jugendchirurgie
47Spezielle Kinder- und
Jugendmedizin
Mindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin

Zusätzlich außer in Fachkrankenhäusern, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Intensivmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens einer ZW oder einem SP:

ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Davon drei FA mit ZW oder SP:
ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie
Auswahl-
kriterium
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Perinataler Schwerpunkt oder
LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
48Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – StammzelltransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC)

Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen

Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Pneumologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Leukämie und Lymphome
Telemedizinische BehandlungFA Transfusionsmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
49Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und LymphomeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Palliativmedizin
CT jederzeit
oder MRT jederzeit
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen

Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Pneumologie
LG Leukämie und Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Stammzelltransplantation
Telemedizinische BehandlungFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
50HNOMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)FA Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder Duplex-Sonographien
ZW Allergologie
51CochleaimplantateMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
ERAFA für Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder Duplex-Sonographien
FA Phoniatrie und Pädaudiologie
52NeurochirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
Elektroenzephalogramm (EEG),
Evozierte Potentiale,
Elektromyographie (EMG),
Elektroneurographie (ENG),
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
CT jederzeit,
MRT
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulenchirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin
MRT jederzeitFA Radiologie mit SP Neuroradiologie
ZW Spezielle Schmerztherapie
53Allgemeine NeurologieMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EEG,
EMG,
Evozierte Potentiale,
ENG,
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
Schluckdiagnostik
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie
LG Neurochirurgie

Mindestens einer der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO
PolysomnographieFA Neurologie mit ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin oder ZW Palliativmedizin oder
ZW Schlafmedizin
54Stroke UnitMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
LG Intensivmedizin
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit,
Transthorakale Echokardiographie (TTE),
TEE,
Systemische Fibrinolyse jederzeit
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens einer der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie
Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation,
DSA
FA Radiologie mit SP Neuroradiologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)Mindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex
FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Neuropädiatrie
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
56GeriatrieMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
CT oder für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, mindestens in KooperationFA Allgemeinmedizin,
FA Innere Medizin, FA Neurologie,
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
FA Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Neurologie oder FA Physikalische und Rehabilitative Medizin mit ZW Geriatrie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
57PalliativmedizinMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
ZW PalliativmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin
Auswahl-
kriterium
LG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
LG GeriatrieFA Kinder- und Jugendmedizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
58DarmtransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
59HerztransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine ChirurgieHerzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter),
Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Thoraxchirurgie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
ECMOFA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
60LebertransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
61LungentransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Pneumologie
LG Herzchirurgie oder
LG Thoraxchirurgie
Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit
oder drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
ECMOFA Kinder- und Jugendmedizin
mit ZW Transplantationsmedizin
62NierentransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens zwei der folgenden LG:
LG Komplexe Nephrologie oder
LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
LG Komplexe Nephrologie
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
ZW Transplantationsmedizin
Neun FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
63PankreastransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
64IntensivmedizinMindest-
voraus-
setzung
Notfall-Labor am Standort oder Notfall-Labor in Kooperation plus PoC-LaboranalytikFA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Qualitätsanforderung KomplexVerfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b. Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr
c. Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik
FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin

Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Qualitätsanforderung HochkomplexVerfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b. Flexible Bronchoskopie jederzeit
c. Ultraschall-Verfahren
jederzeit: Abdomen,
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik
ZW IntensivmedizinDrei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit

Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
65NotfallmedizinMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Chirurgie
Ultraschall,
Videolaryngoskopie,
Möglichkeit zur nichtinvasiven und invasiven Beatmung oder Transportbeatmung,
Sauerstofftherapie,
Blutgasanalyse,
Röntgen,
CT jederzeit,
Telemedizinische Behandlung,
Monitoring von Elektrokardiogramm (EKG)
FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung jeweils mit ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin
Fünf FA, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung in der Notaufnahme zugeordnet sind, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit

davon mindestens drei FA mit der ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin

Davon bis zum 31.12.2028 maximal zwei FA in der Zusatz-Weiterbildungsphase zur ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin
Erfüllung der Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung gemäß den §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist

Anlage 2

(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung



Inhaltsverzeichnis



1Zusammenfassung
2Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
2.1Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
2.1.1Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
2.1.2Systematische Beschreibung
2.2Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
2.3Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
2.4Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
2.5Einbeziehung betroffener Personen



    1
  • Zusammenfassung

  • Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

  • Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.

  • Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):

  • Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Komponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponenten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.

  • Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
  • Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entsprechen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungserbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Verarbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumgebung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
  • 2
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)

  • Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)“ der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe – darunter die soeben genannte – bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).
  • 2.1
  • Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)

  • Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der TI, Dienste der zentralen TI oder der Anwendungsinfrastruktur der TI sowie über die TI erreichbare Anwendungen bzw. Dienste. Die Komponenten bieten den Leistungserbringern zudem Funktionen zur Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur von Daten.

  • Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfügung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
  • 2.1.1
  • Kategorien von Verarbeitungsvorgängen

  • Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
  • Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
  • Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
  • Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.

  • Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung

  • Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infrastruktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Komponente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfängerkomponente weiterleitet.

  • Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur sein (z. B. Kartenterminals).

  • Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.

  • Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge
  • der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,
  • der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie
  • der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.

  • Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)

  • Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten übergeben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.

  • Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kategorie 1 und 3 genutzt werden.

  • Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen

  • In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebenen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die Signatur beschränkt.

  • Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge
  • des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie
  • der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
  • 2.1.2
  • Systematische Beschreibung

  • Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

    KriteriumBeschreibung
    Art der Verarbeitung:
    (ErwG 90 DSGVO)
    siehe Abschnitt 2.1.1
    Umfang der Verarbeitung:
    (ErwG 90 DSGVO)
    Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbesondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versicherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO.
    Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V, die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder elektronische Verordnungen.
    Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V (Versichertenstammdaten) verarbeitet.
    Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten. Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt.
    In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Administratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Administratoren eindeutig unterschieden werden können.
    Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär gespeichert werden.
    Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen.
    Von der Verarbeitung betroffene Personen sind:
    • Versicherte,
    • Leistungserbringer sowie
    • ggf. Administratoren der Komponenten.
    Umstände bzw. Kontext der Verarbeitung:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer weiteren Anwendung nach § 327 SGB V).
    Kategorie 2:
    Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die der Leistungserbringer auswählt.
    Kategorie 3:
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken.
    Zweck der Verarbeitung:
    (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
    Kategorie 1:
    Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrekten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
    Kategorie 2:
    Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten.
    Kategorie 3:
    Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
    • Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1 und 2 SGB V fest.
    • Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkretisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V).
    Empfängerinnen und Empfänger:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
    Kategorie 1:
    Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw. dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört.
    Kategorie 2:
    Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur übergeben hat.
    Kategorie 3:
    Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfänger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt.
    Speicherdauer:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck verarbeitet und danach sofort gelöscht.
    Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente automatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente gelöscht werden.
    Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regelmäßig gewechselt.
    Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung:
    (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
    Kategorie 1:
    Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung der Daten.
    Kategorie 2:
    Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie Signatur.
    Kategorie 3:
    Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite veröffentlicht werden.
    Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur):
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
    Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifikation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt.
    Eingehaltene, gemäß Artikel 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
    Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt.
  • 2.2
  • Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)

  • Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge müssen nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung bestimmt werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden muss:

  • Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO) sowie
  • Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).

    KriteriumBeschreibung
    Festgelegter Zweck:
    (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
    Kategorie 1:
    Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der Daten.
    Kategorie 2:
    Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur festgelegt.
    Kategorie 3:
    Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
    Eindeutiger Zweck:
    (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
    Die Zwecke sind eindeutig.
    Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V.
    Legitimer Zweck:
    (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung (die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die Nutzung der Anwendung erforderlich.
    Kategorie 2:
    Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke. Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
    Kategorie 3:
    Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kategorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen dienen.
    Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 6 DSGVO
    Kategorie 1:
    Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet.
    Kategorie 2:
    Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke, wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetzliche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. – im Falle der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen – in speziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
    Kategorie 3:
    Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus
    • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Versichertenstammdatenmanagement bzw.
    • der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334 SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1, nach § 353 Absatz 1 und 2 bzw.
    • einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339 Absatz 1a, § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V.
    Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungserbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal.
    Kategorie 2:
    Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal ist.
    Kategorie 3:
    Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfolgen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.
    • Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festgelegt.
    • Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizinischen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Festlegungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen.
    Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert.
    Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen.
    Speicherbegrenzung:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)
    siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2
    Informationspflicht gegenüber Betroffenem:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 12, 13 und 14 DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen.
    Kategorie 2:
    Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
    Kategorie 3:
    Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
    Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfügung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Normen:
    • § 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Internetseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.
    • Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen zur Information von Versicherten:
    • Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versicherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind.
    • Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
    • Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.
    • Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 9 SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informationsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 10 SGB V im Benehmen mit dem BfDI zu erstellen.
    Auskunftsrecht der betroffenen Personen:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 15 DSGVO)
    Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der DSGVO.
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine Daten von Versicherten persistent gespeichert.
    Recht auf Berichtigung
    und Löschung:
    (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m.
    Artikel 16, 17 und 19)
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Versicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten.
    Recht auf
    Datenübertragbarkeit:
    (Artikel 20 DSGVO)
    Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen werden könnten.
    Auftragsverarbeiterinnen
    und Auftragsverarbeiter:
    (Artikel 28 DSGVO)
    Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten.
    Schutzmaßnahmen
    bei der Übermittlung
    in Drittländer:
    (Kapitel V DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO zu berücksichtigen.
    Kategorie 2:
    Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer.
    Kategorie 3:
    Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der EU bzw. des EWR betrieben werden müssen.
    Vorherige Konsultation:
    (Artikel 36 und
    ErwG 96 DSGVO)
    Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
  • 2.3
  • Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)

  • Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (ErwGe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Nach den ErwGen 75 und 85 DSGVO sind unter anderem die potentiellen Risiken dieses Abschnitts genannt.

  • Risikoquellen sind

  • beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,

  • Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

  • Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

  • Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie

  • technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.

  • Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt, falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden. Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V und die Anforderungen an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponenten der TI wesentlich gesenkt.

  • Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.

  • Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlichkeitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment. In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadensereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referenzierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.

    SchadenBeschreibung der SchadensereignisseEintrittswahrscheinlichkeit (EWS)
    mit Abhilfemaßnahmen
    (Abschnitt 2.4)
    Physische, materielle oder
    immaterielle Schäden,
    finanzielle Verluste,
    erhebliche wirtschaftliche
    Nachteile:
    (ErwG 90 i.V.m
    85 DSGVO)
    Schadenshöhe: groß
    Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbefugte Offenlegung oder Änderung der in den Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten Gesundheitsdaten der Versicherten können Versicherte große immaterielle Schäden erleiden.
    Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesundheitsdaten ihrer Patienten können Leistungserbringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungserbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterliegen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO verstoßen.
    EWS: geringfügig
    • Minimierung der Ver-
      arbeitung personen-
      bezogener Daten
    • Schnellstmögliche
      Pseudonymisierung
    • Datensicherheits-
      maßnahmen
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
    Verlust der Kontrolle über
    personenbezogene Daten:
    (ErwG 90 i.V.m.
    85 DSGVO)
    Schadenshöhe: groß
    Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) könnte die Komponenten der dezentralen TI manipulieren, was zu einer für den Versicherten oder den Leistungserbringer intransparenten Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten im Nachhinein nicht erkannt werden kann und dass er nicht in diese Datenverarbeitung intervenieren (z. B. ihr widersprechen) kann.
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Transparenz, Intervenierbarkeit
    EWS: geringfügig
    • Transparenz in Bezug
      auf die Funktionen
      und die Verarbeitung
      personenbezogener Daten
    • Überwachung der
      Verarbeitung
      personenbezogener Daten durch die
      betroffenen Personen
    • Datensicherheits-
      maßnahmen
    Diskriminierung, Rufschädigung, erhebliche gesellschaftliche Nachteile:
    (ErwG 90 i.V.m.
    85 DSGVO)
    Schadenshöhe: groß
    Die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminierung oder Rufschädigung für Versicherte, falls Gesundheitsdaten über den Versicherten offengelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen für den Versicherten führen.
    Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbringer verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden und der Leistungserbringer somit sein Berufsgeheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschädigung des Leistungserbringers führen.
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
    EWS: geringfügig
    • Minimierung der Ver-
      arbeitung personen-
      bezogener Daten
    • Schnellstmögliche
      Pseudonymisierung
    • Datensicherheits-
      maßnahmen
    • Überwachung der
      Verarbeitung
      personenbezogener Daten durch die
      betroffenen Personen
    Identitätsdiebstahl
    oder -betrug:
    (ErwG 90 i.V.m.
    85 DSGVO)
    Schadenshöhe: groß
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden kryptographische Identitäten von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung muss verhindert werden, um Schäden für den Versicherten oder Leistungserbringer abzuwehren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität des Versicherten oder Leistungserbringers gehandelt werden, um medizinische Daten zu lesen, zu ändern oder weiterzugeben.
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
    EWS: geringfügig
    • Minimierung der Ver-
      arbeitung personen-
      bezogener Daten
    • Datensicherheits-
      maßnahmen
    Verlust der Vertraulichkeit
    bei Berufsgeheimnissen:
    (ErwG 90 i.V.m.
    85 DSGVO)
    Schadenshöhe: groß
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden Daten verarbeitet, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbefugte Offenlegung muss verhindert werden, damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungspflichten nachkommen können. Neben einer Rufschädigung können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB) treffen.
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität
    EWS: geringfügig
    • Minimierung der Ver-
      arbeitung personen-
      bezogener Daten
    • Schnellstmögliche
      Pseudonymisierung
    • Datensicherheits-
      maßnahmen
    Beeinträchtigung/Verlust
    der Verfügbarkeit
    Schadenshöhe: geringfügig
    Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI durch technische Fehlfunktionen könnte dazu führen, dass
      a)
    • Dienste in der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes oder
    • b)
    • lokale Funktionen (insbesondere Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
    EWS: überschaubar
    Ein Ausfall einer
    Komponente kann nicht ausgeschlossen werden.
    Zusätzliche
    Abhilfemaßnahmen zur
    Verfügbarkeit der
    Komponenten der
    dezentralen TI sind
    aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich.
    vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden können.
    Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI ergeben sich nur geringfügige Schäden für Versicherte oder Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung betroffen.
    Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
    Verfügbarkeit
  • 2.4
  • Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)

  • Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, umzusetzen, durch die die Risiken für die Rechte der Betroffenen eingedämmt werden und der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.

  • Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

    KriteriumBeschreibung
    Minimierung der
    Verarbeitung personenbezogener Daten:
    (ErwG 78 DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
    Kategorie 2:
    Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet.
    Kategorie 3:
    Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwendungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
    Schnellstmögliche
    Pseudonymisierung
    personenbezogener
    Daten
    (ErwG 28 und
    78 DSGVO)
    Kategorie 1:
    Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2:
    Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht gewünscht.
    Kategorie 3:
    Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendungen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
    Transparenz in Bezug
    auf die Funktionen und
    die Verarbeitung
    personenbezogener Daten
    (ErwG 78 DSGVO):
    Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes prüfen.
    Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den §§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Informationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
    Überwachung der
    Verarbeitung personenbezogener Daten
    durch die betroffenen
    Personen
    (ErwG 78 DSGVO)
    Kategorie 1:
    Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind, sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen.
    Kategorie 2:
    In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollierung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung ermöglicht.
    Kategorie 3:
    Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollierungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer.
    Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V, die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann, im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffenden Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen.
    Datensicherheitsmaßnahmen:
    (ErwG 78 und 83 DSGVO)
    Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness). Die Anforderungen in der Richtlinie werden u. a. im Benehmen mit dem BSI sowie im Benehmen mit dem BfDI festgelegt.
    Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen
    und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO.
    Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325 Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Benehmen mit dem BSI festgelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen werden, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten zu gewährleisten.
    Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrundeliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vorzulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik zu informieren.


  • Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüberprüfungen entgegengewirkt.
  • 2.5
  • Einbeziehung betroffener Personen

  • Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Die Aufgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V umfassen hierbei insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben und die Zulassung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.

  • Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.

  • Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.

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