SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 64)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Solidarität und Eigenverantwortung
Zweites Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 5Versicherungspflicht
Zweiter Abschnitt
Versicherungsberechtigung
§ 9Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Versicherung der Familienangehörigen
§ 10Familienversicherung
Drittes Kapitel
Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt
Übersicht über die Leistungen
§ 11Leistungsarten
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 12Wirtschaftlichkeitsgebot
Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 20Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Vierter Abschnitt
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
§ 25Gesundheitsuntersuchungen
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Erster Titel
Krankenbehandlung
§ 27Krankenbehandlung
Zweiter Titel
Krankengeld
§ 44Krankengeld
Dritter Titel
Leistungsbeschränkungen
§ 52Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Sechster Abschnitt
Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
§ 53Wahltarife
Siebter Abschnitt
Zahnersatz
§ 55Leistungsanspruch
Achter Abschnitt
Fahrkosten
§ 60Fahrkosten
Neunter Abschnitt
Zuzahlungen, Belastungsgrenze
§ 61Zuzahlungen
Zehnter Abschnitt
Weiterentwicklung der Versorgung
§ 63Grundsätze
Viertes Kapitel
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 69Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Erster Titel
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Zweiter Titel
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
Dritter Titel
Verträge auf Bundes- und Landesebene
§ 82Grundsätze
Vierter Titel
Zahntechnische Leistungen
§ 88Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
Fünfter Titel
Schiedswesen
§ 89Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
Sechster Titel
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 90Landesausschüsse
Siebter Titel
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
§ 95Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Achter Titel
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
§ 99Bedarfsplan
Neunter Titel
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung
Dritter Abschnitt
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 107Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Fünfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
§ 124Zulassung
Sechster Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
§ 126Versorgung durch Vertragspartner
Siebter Abschnitt
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
§ 129Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132Versorgung mit Haushaltshilfe
Neunter Abschnitt
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Zehnter Abschnitt
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
§ 140Eigeneinrichtungen
Elfter Abschnitt
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
§ 140aBesondere Versorgung
Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140eVerträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Dreizehnter Abschnitt
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
§ 140fBeteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Fünftes Kapitel
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
§ 141(weggefallen)
Sechstes Kapitel
Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt
Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Erster Titel
Arten der Krankenkassen
§ 143Ortskrankenkassen
Zweiter Titel
Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149Errichtung von Betriebskrankenkassen
Dritter Titel
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155Freiwillige Vereinigung
Vierter Titel
Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165Abwicklung der Geschäfte
Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder
Erster Titel
(weggefallen)
§ 173Allgemeine Wahlrechte
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel
Mitgliedschaft
§ 186Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Zweiter Titel
Satzung, Organe
§ 194Satzung der Krankenkassen
Siebtes Kapitel
Verbände der Krankenkassen
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
Achtes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Beiträge
Erster Titel
Aufbringung der Mittel
§ 220Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 226Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Dritter Titel
Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 241Allgemeiner Beitragssatz
Fünfter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 252Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt
Beitragszuschüsse
§ 257Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Dritter Abschnitt
Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 259(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 265Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Fünfter Abschnitt
Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
§ 274Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Neuntes Kapitel
Medizinischer Dienst
Erster Abschnitt
Aufgaben
§ 275Begutachtung und Beratung
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 278Medizinischer Dienst
Zehntes Kapitel
Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Erster Abschnitt
Informationsgrundlagen
Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 284Sozialdaten bei den Krankenkassen
Zweiter Titel
Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 288Versichertenverzeichnis
Zweiter Abschnitt
Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Erster Titel
Übermittlung von Leistungsdaten
§ 294Pflichten der Leistungserbringer
Elftes Kapitel
Telematikinfrastruktur
Erster Abschnitt
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
§ 306Telematikinfrastruktur
Zweiter Abschnitt
Gesellschaft für Telematik
Erster Titel
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 310Gesellschaft für Telematik
Zweiter Titel
Beirat der Gesellschaft für Telematik
§ 317Beirat der Gesellschaft für Telematik
Dritter Titel
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 319Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Dritter Abschnitt
Betrieb der Telematikinfrastruktur
§ 323Betriebsleistungen
Fünfter Abschnitt
Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 334Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel
Elektronische Patientenakte
§ 341Elektronische Patientenakte
Erster Untertitel
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
§ 342Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
Zweiter Untertitel
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
§ 346Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
Dritter Untertitel
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
§ 352Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
Vierter Untertitel
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
§ 354Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
Dritter Titel
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
§ 356Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Vierter Titel
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
§ 357Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Fünfter Titel
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
§ 358Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
Achter Titel
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
§ 363Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung
Siebter Abschnitt
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
§ 371Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
Achter Abschnitt
Finanzierung und Kostenerstattung
§ 376Finanzierung
Zwölftes Kapitel
Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
§ 384Begriffsbestimmungen
Dreizehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 396Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vierzehntes Kapitel
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 400Versicherter Personenkreis
Fünfzehntes Kapitel
Weitere Übergangsvorschriften
§ 403Beitragszuschüsse für Beschäftigte

§ 168

Personal

(1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.

(2) 1 Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. 2 Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. 3 Den übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. 4 Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich macht.

(3) 1 Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. 2 Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.

§ 169

Haftung im Insolvenzfall

(1) 1 Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. 2 Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen Krankenkassen geltend. 4 Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge und das Verfahren zur Geltendmachung der Beträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. 5 Für das Personal gilt § 168 entsprechend.

(2) 1 Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. 2 Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. 3 Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Württemberg. 4 Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1 Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 geltend.

(4) 1 Für die Ansprüche der Leistungserbringer und die Ansprüche aus der Versicherung sowie für die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen. 2 Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge gilt § 167 entsprechend. 3 Soweit Krankenkassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt § 167 Absatz 6 entsprechend.

§ 170

Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

(1) 1 Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. 2 Auf der Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. 4 Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. 5 Das Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. 6 Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt.

(2) 1 Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt. 2 Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. 3 Soweit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) (weggefallen)

(4) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der Versorgungsverpflichtungen,
3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der Zuweisungsbeträge,
4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital,
5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3 In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 7 entsprechend.

§§ 171–172a

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder
Erster Titel
(weggefallen)

§ 173

Allgemeine Wahlrechte

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2. jede Ersatzkasse,
3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
4a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

§ 174

Besondere Wahlrechte

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

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