(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
(2) 1 Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. 2 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. 3 Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.
1 Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2 Er besteht aus höchstens drei Personen. 3 § 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.