SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 64)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Solidarität und Eigenverantwortung
Zweites Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 5Versicherungspflicht
Zweiter Abschnitt
Versicherungsberechtigung
§ 9Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Versicherung der Familienangehörigen
§ 10Familienversicherung
Drittes Kapitel
Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt
Übersicht über die Leistungen
§ 11Leistungsarten
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 12Wirtschaftlichkeitsgebot
Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 20Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Vierter Abschnitt
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
§ 25Gesundheitsuntersuchungen
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Erster Titel
Krankenbehandlung
§ 27Krankenbehandlung
Zweiter Titel
Krankengeld
§ 44Krankengeld
Dritter Titel
Leistungsbeschränkungen
§ 52Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Sechster Abschnitt
Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
§ 53Wahltarife
Siebter Abschnitt
Zahnersatz
§ 55Leistungsanspruch
Achter Abschnitt
Fahrkosten
§ 60Fahrkosten
Neunter Abschnitt
Zuzahlungen, Belastungsgrenze
§ 61Zuzahlungen
Zehnter Abschnitt
Weiterentwicklung der Versorgung
§ 63Grundsätze
Viertes Kapitel
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 69Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Erster Titel
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Zweiter Titel
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
Dritter Titel
Verträge auf Bundes- und Landesebene
§ 82Grundsätze
Vierter Titel
Zahntechnische Leistungen
§ 88Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
Fünfter Titel
Schiedswesen
§ 89Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
Sechster Titel
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 90Landesausschüsse
Siebter Titel
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
§ 95Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Achter Titel
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
§ 99Bedarfsplan
Neunter Titel
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung
Dritter Abschnitt
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 107Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Fünfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
§ 124Zulassung
Sechster Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
§ 126Versorgung durch Vertragspartner
Siebter Abschnitt
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
§ 129Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132Versorgung mit Haushaltshilfe
Neunter Abschnitt
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Zehnter Abschnitt
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
§ 140Eigeneinrichtungen
Elfter Abschnitt
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
§ 140aBesondere Versorgung
Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140eVerträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Dreizehnter Abschnitt
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
§ 140fBeteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
Fünftes Kapitel
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
§ 141(weggefallen)
Sechstes Kapitel
Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt
Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Erster Titel
Arten der Krankenkassen
§ 143Ortskrankenkassen
Zweiter Titel
Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149Errichtung von Betriebskrankenkassen
Dritter Titel
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155Freiwillige Vereinigung
Vierter Titel
Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165Abwicklung der Geschäfte
Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder
Erster Titel
(weggefallen)
§ 173Allgemeine Wahlrechte
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel
Mitgliedschaft
§ 186Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Zweiter Titel
Satzung, Organe
§ 194Satzung der Krankenkassen
Siebtes Kapitel
Verbände der Krankenkassen
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
Achtes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Beiträge
Erster Titel
Aufbringung der Mittel
§ 220Grundsatz
Zweiter Titel
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 226Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Dritter Titel
Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 241Allgemeiner Beitragssatz
Fünfter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 252Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt
Beitragszuschüsse
§ 257Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Dritter Abschnitt
Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 259(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 265Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Fünfter Abschnitt
Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
§ 274Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Neuntes Kapitel
Medizinischer Dienst
Erster Abschnitt
Aufgaben
§ 275Begutachtung und Beratung
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 278Medizinischer Dienst
Zehntes Kapitel
Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Erster Abschnitt
Informationsgrundlagen
Erster Titel
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 284Sozialdaten bei den Krankenkassen
Zweiter Titel
Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 288Versichertenverzeichnis
Zweiter Abschnitt
Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Erster Titel
Übermittlung von Leistungsdaten
§ 294Pflichten der Leistungserbringer
Elftes Kapitel
Telematikinfrastruktur
Erster Abschnitt
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
§ 306Telematikinfrastruktur
Zweiter Abschnitt
Gesellschaft für Telematik
Erster Titel
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 310Gesellschaft für Telematik
Zweiter Titel
Beirat der Gesellschaft für Telematik
§ 317Beirat der Gesellschaft für Telematik
Dritter Titel
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 319Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Dritter Abschnitt
Betrieb der Telematikinfrastruktur
§ 323Betriebsleistungen
Fünfter Abschnitt
Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 334Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel
Elektronische Patientenakte
§ 341Elektronische Patientenakte
Erster Untertitel
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
§ 342Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
Zweiter Untertitel
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
§ 346Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
Dritter Untertitel
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
§ 352Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
Vierter Untertitel
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
§ 354Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
Dritter Titel
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
§ 356Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Vierter Titel
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
§ 357Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Fünfter Titel
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
§ 358Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
Achter Titel
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
§ 363Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung
Siebter Abschnitt
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
§ 371Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
Achter Abschnitt
Finanzierung und Kostenerstattung
§ 376Finanzierung
Zwölftes Kapitel
Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
§ 384Begriffsbestimmungen
Dreizehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 396Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vierzehntes Kapitel
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 400Versicherter Personenkreis
Fünfzehntes Kapitel
Weitere Übergangsvorschriften
§ 403Beitragszuschüsse für Beschäftigte

§ 87d

(weggefallen)

§ 87e

Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

1 Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. 2 Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. 3 Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. 4 Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. 5 Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.

Vierter Titel
Zahntechnische Leistungen

§ 88

Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen

(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. 3 Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

(2) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 2 Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. 3 Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.

(3) 1 Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. 2 Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.

Fünfter Titel
Schiedswesen

§ 89

Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Bundesschiedsämter).

(3) 1 Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. 2 Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. 3 Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem Schiedsamt gestellten Antrag.

(4) 1 Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. 3 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das Schiedsamt weiter. 4 Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) 1 Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 2 Bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertreter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt mit. 3 Die in Absatz 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können von Satz 2 abweichende Regelungen vereinbaren. 4 Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 5 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 6 Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige Schiedsamt bilden, bestellt. 7 Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) 1 Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 2 § 213 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 4 Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) 1 Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. 4 Die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Vertreter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 5 Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 7 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 8 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) 1 Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2 Ist das Schiedsamt in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. 3 In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertreter anwesend sind. 4 Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. 5 Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) 1 Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. 2 Nach Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. 3 Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. 4 Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) 1 Die Aufsicht über die Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. 3 Die Aufsicht über die Bundesschiedsämter führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 5 Die Aufsicht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Entscheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6 vorzulegen sind. 6 Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 7 Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 8 Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) 1 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Bundesebene. 2 Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

(13) 1 Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Landesebene. 2 Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend.

§ 89a

Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land bilden je ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene.

(3) 1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten. 2 Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des sektorenübergreifenden Vertrages gesetzlich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergreifende Schiedsgremium mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. 3 Das Schiedsverfahren beginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag.

(4) 1 Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. 3 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium weiter. 4 Das Schiedsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) 1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 2 Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 4 Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, bestellt. 5 Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) 1 Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und von deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 3 Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) 1 Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. 4 Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 5 Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 7 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 8 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) 1 Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2 Ist das sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. 3 In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiische Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums oder deren Stellvertreter anwesend sind. 4 Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) 1 Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. 2 Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. 5 Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 6 Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) 1 Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. 3 Die Aufsicht über das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 5 Das Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien gemäß Satz 6 vorzulegen sind. 6 Die Entscheidungen der Schiedsgremien über die Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 7 Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 8 Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Sechster Titel
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

§ 90

Landesausschüsse

(1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. 2 Die Ersatzkassen können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Ersatzkasse übertragen.

(2) 1 Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. 2 Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände sowie die Ersatzkassen einigen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen berufen. 4 Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verringert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. 5 Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen bestellt.

(3) 1 Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und die Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits tragen die Kosten der Landesausschüsse je zur Hälfte. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Nähere für die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschußmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten.

(4) 1 Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch. 2 In den Landesausschüssen sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 wirken die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden beratend mit. 3 Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4 In den Landesausschüssen umfasst das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Antragstellung.

(5) 1 Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2 § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(6) 1 Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen. 2 Diese können die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 3 § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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