Fünftes SozialgesetzbuchGesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.