Achter Abschnitt
Finanzierung und Kostenerstattung
§ 376
Finanzierung
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
1.
die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
2.
die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.