PTAG

PTA-Berufsgesetz

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Vom 13.1.2020 (BGBl. I S. 66)

Zuletzt geändert am 20.7.2022 (BGBl. I S. 1174)

Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse
§ 6Berufsbild
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18Ausbildungsvertrag
Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung
§ 42Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50Zuständige Behörden
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften
§ 57Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11
Evaluierung
§ 62Evaluierung

§ 16

Mindestanforderungen an die Schulen

(1) 1 Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. 2 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2. den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,
3. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und
4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.

(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.

§ 17

Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.

(2) 1 Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. 2 Träger der praktischen Ausbildung sind:

1. in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter,
2. in der Krankenhausapotheke der Träger des Krankenhauses.

(3) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. 2 Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. 3 Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen. 4 Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch

1. Apothekerinnen und Apotheker und
2. weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.
5 Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.

(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.

(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

§ 18

Ausbildungsvertrag

(1) 1 Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. 2 Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 3 Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der praktischen Ausbildung,
3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und
7. die Dauer des Urlaubs.

(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

1. die Dauer der Probezeit,
2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56,
3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.

(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.

(5) 1 Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 2 Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.

(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 19

Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

(1) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen zu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. 2 Bei Beachtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung auszugehen.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen.

(3) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. 2 Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente und Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungsmaterialien.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

(5) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. 2 Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.

§ 20

Pflichten der oder des Auszubildenden

(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
4. den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu führen.

§ 21

Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

(1) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. 2 Die Vergütung ist während der gesamten praktischen Ausbildung zu zahlen.

(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

(3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann.

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