(1) 1 Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. 2 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.
(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.
(2) 1 Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. 2 Träger der praktischen Ausbildung sind:
(3) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. 2 Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. 3 Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen. 4 Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch
(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.
(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
(1) 1 Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. 2 Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 3 Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
(5) 1 Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 2 Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.
(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(1) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen zu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. 2 Bei Beachtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung auszugehen.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen.
(3) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. 2 Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente und Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungsmaterialien.
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(5) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. 2 Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
(1) 1 Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. 2 Die Vergütung ist während der gesamten praktischen Ausbildung zu zahlen.
(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
(3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann.