Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften
§ 57
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.